Allgemeiner Software Lizenzvertrag für die Nutzung der Produkte der TimeDesign GmbH & Co. KG

§1 Vertragspartner

(1) Vertragspartner im Sinne dieses Software Lizenzvertrages sind die TimeDesign GmbH & Co. KG, Waldstr. 2, 78048 Villingen-Schwenningen (nachfolgend: „Lizenzgeber“) und der Kunde (nachfolgend:“ „Lizenznehmer“), gemeinsam auch "Vertragsparteien" genannt.
(2) Kunde von TimeDesign im Sinne dieses Software Lizenzvertrages können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sein.

§2 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich und Umfang

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht ein, die erworbene Software zu den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen. Alle Rechte an der Software sowie der Dokumentation verbleiben bei dem Lizenzgeber.
(2) Die erworbene Software sowie die dazugehörige Dokumentation stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf einem Datenträger oder zum Download bereit. Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber bei Erwerb der Software die jeweils aktuellste Programmversion.
(3) Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Installation, die Nutzung und die Ergebnisse, welche er von dieser Software erhält. Dazu zählt insbesondere auch die Sicherung der Daten. Die Leistungsdaten und sonstigen Softwarebeschreibungen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
(4) Kopien der erworbenen Software dürfen ausschließlich zur Datensicherung erstellt werden. Alle anderen Kopien sind ausdrücklich verboten und verstoßen gegen das Urheberrecht und diesen Einzelvertrag. Die Verantwortung für Zuwiderhandlung obliegt dem Lizenznehmer.
(5) Installation, Konfiguration und Schulung im Umgang mit der erworbenen Software, sowie Consulting und Entwicklung von Systemanpassungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(6) Mit der Installation der erworbenen Software erkennt der Lizenznehmer diesen Vertrag ausdrücklich an.
(7) Die dem Lizenznehmer in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte darf der Lizenznehmer erst nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr ausüben.

§3 Gewährleistung, Haftung und Fehlerbeseitigung

(1) Gegenstand der Gewährleistung ist die Software in der von dem Lizenzgeber ausgelieferten Version. Probleme und Abweichungen, die aufgrund einer Veränderung durch den Lizenznehmer (oder von ihm beauftrage Dritte) auftreten, sind keine Mängel (Fehler) und unterliegen nicht der Gewährleistung.
(2) Voraussetzung für den einwandfreien Betrieb von Hard-und Software ist eine einwandfreie Systemumgebung, die bei der Erstinstallation angepasst wurde, sowie entsprechende Erfahrung des Bedienerpersonals im Umgang mit dem System bzw. mit dem PC.
(3) Fehler in Geräten, Programmen und Beschreibungen können auf Grund der vielseitigen Möglichkeiten nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
(4) Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in der zum Abschluss der Vereinbarung gültigen Programmbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, mangelhafte Ergebnisse liefert, ihre Funktionen unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhalten, sofern dadurch die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer behindert oder erheblich beeinträchtigt wird und dies beim Lizenzgeber reproduzierbar ist.
(5) Mängel und Programmfehler sind unverzüglich bei Auftreten, mit den entsprechenden Dokumentationen und Beschreibungen, je nach Wichtigkeit, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
(6) Werden Mängel nicht unverzüglich gerügt, ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Lizenzgeber ausgeschlossen.
(7) Programmfehler werden vom Lizenzgeber geprüft und versucht, diese in angemessener Zeit zu beseitigen. Die Fehlerbehebung kann vom Lizenzgeber auch durch Zurverfügungstellung von Updates oder Upgrades mit mindestens der gleichen Funktionalität erfolgen. Ist dafür leistungsfähigere Hardware und/oder eine aktuellere Betriebssystemversion notwendig, sind diese vom Lizenznehmer auf eigene Kosten betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.
(8) Ausgeschlossen aus der Gewährleistung sind Fehler, Störungen oder Schäden von Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder Datenträger, abnormale Betriebsbedingungen, direkter oder indirekter Blitzschlag und im Nachhinein veränderte Systemumgebung.
(9) Ebenso ausgenommen sind Fehler, die durch die vom Lizenznehmer selbst gewählten, programmseitig möglichen Kombinationen, entstanden sind.
(10) Um eine Fehlerbeseitigung auszuführen räumt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber einen wie in §4 beschriebenen Remote-Zugriff ein.
(11) Wandlung, Preisminderung, Rückgabe der Programme und Geräte oder eine Zurückhaltung der Lizenzgebühr ist ausgeschlossen.
(12) Weder der Lizenzgeber noch die Lieferanten des Lizenzgebers sind für irgendwelche Schäden (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus finanziellen Verlusten) ersatzpflichtig, die Aufgrund der Benutzung der vom Lizenzgeber durch den Lizenznehmer erworbenen Produkte und insbesondere der fehlerhaften Verwendung dieser entstehen, selbst wenn der Lizenzgeber von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Auf jeden Fall ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Betrag beschränkt, den der Lizenznehmer tatsächlich für das erworbene Produkt bezahlt hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Lizenzgebers verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt.

§4 Remote-Zugriff

Die Betreuung, Fehleranalyse und -behebung erfolgt, soweit im Einzelfall technisch möglich und zweckmäßig, über eine Remote Software („TeamViewer“, „AnyDesk“ o. Ä.). Der Lizenznehmer räumt dazu dem Lizenzgeber einen entsprechenden Remote-Zugriff auf seine Systeme ein und teilt dem Lizenzgeber die dafür notwendigen Konfigurationen und technischen Voraussetzungen mit. Falls notwendig stellt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber administrative Rechte auf den betroffenen Systemen zur Verfügung.

§5 Nutzung von Daten

Der Lizenznehmer ermächtigt den Lizenzgeber die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Kundendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

§6 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist in jedem Falle 78050 Villingen-Schwenningen.

§7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.